Impressum
Diensteanbieter:
RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co. KG
Registergericht: Amtsgericht Köln, HRA 15164
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE209049818
Gesetzlich vertreten durch:
RDW Rheinische Direkt-Werbung Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Köln, HRB 33481
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer:
Ralf Bellmann
August-Horch-Str. 10
51149 Köln
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Telefax: 0 22 03 – 18 83 – 88
E-Mail: info(at)rdw-koeln(dot)de
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Ralf Bellmann
August-Horch-Str. 10
51149 Köln
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Wir weisen darauf hin, dass wir an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle nicht teilnehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Allen Angeboten und Vereinbarungen, sowohl mündlicher, fernmündlicher und schriftlicher Art, liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co. KG zugrunde; Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannter Vertragsbestandteil.
(2) Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen der RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co. KG bedürfen der Schriftform.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung.
- Vertragsschluss
(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Sie beziehen sich auf das von dem Auftraggeber vorzulegende Muster.
(2) Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch die Auftragnehmerin schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt insbesondere für durch Vermittler oder Vertreter erteilte Aufträge. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Der Auftraggeber ist an Angebote 3 Wochen gebunden. Sie gelten als abgelehnt, wenn die schriftliche Annahme, Auslieferung oder Rechnungserteilung nicht binnen 3 Wochen erfolgt. Die Auftragnehmerin wird jedoch eine eventuelle Ablehnung unverzüglich nach Klärung der Verteilungsmöglichkeit mitteilen.
(3) Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
(4) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Garantieerklärungen und nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Klausel.
(5) Auftragsänderungen müssen schriftlich vereinbart werden. Der Auftrag kann vom Auftraggeber schriftlich mindestens drei Werktage vor dem vereinbarten Zustelltermin storniert werden, ohne dass dem Auftraggeber Kosten entstehen. Erfolgt die Stornierung verspätet und steht dem Auftragnehmer kein entsprechender Ersatzauftrag zur Verfügung, so hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Ausgleich des Rechnungsbetrags.
(6) Die Auftragnehmerin ist auch nach Abschluss des Auftrages berechtigt, dessen Durchführung ganz oder teilweise abzulehnen, sofern die Zustellung gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen würde oder erst dann erkennbar für die Auftragnehmerin aus technischen oder anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre. Die Auftragnehmerin behält sich die Ablehnung oder Höherberechnung des Auftrages vor, wenn Prospekte Fremdanzeigen enthalten bzw. für zwei oder mehrere Firmen werben. Die Ablehnung hat unverzüglich nach Einsicht in die zu verteilenden Gegenstände zu erfolgen. Der Auftragnehmerin steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu, wenn entsprechende Verletzungen sich wiederholen.
- Pflicht zur Verteilung
(1) Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Verteilung setzt voraus, dass die zu verteilende Ware, falls nicht anders vereinbart, an die vereinbarten Anlieferungsorte rechtzeitig spätestens drei Werktage vor der Verteilung in der vereinbarten Stückzahl und Verpackung vom Auftraggeber angeliefert wird. Bei einer früheren Anlieferung ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Annahme zu verweigern oder entsprechende Lagergebühren zu berechnen. Eine spätere Anlieferung berechtigt die Auftragnehmerin zur Ablehnung der Verteilung.
(2) Falls durch nicht rechtzeitig angeliefertes Verteilgut oder durch kurzfristige Auftragsänderungen oder durch andere nicht von der Auftragnehmerin zu vertretende Gründe der Beginn des Auftrages insgesamt oder an einzelnen Orten verzögert wird, verschieben sich bereits bestätigte Verteil- oder Liefertermine entsprechend. Bei verspäteter Anlieferung entfällt zudem die Haftung für die termingerechte Ausführung. Außerdem ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Aufwendungen, Transportkosten, Löhne für Verteil- und Kontrollpersonal, Spesen und Kilometerkosten in Rechnung zu stellen.
(3) Das Verteilgut ist auf Kosten des Auftraggebers frei an den Anlieferungsort der Auftragnehmerin anzuliefern. Bei größeren Liefermengen ist die Anlieferung auf Paletten per LKW erforderlich. Das Zustellgut muss so gebündelt und verpackt sein (z.B. Stückzahlen von 100, 200, 250 oder höchstens 500), dass eine reibungslose Übergabe und eine unkomplizierte Überprüfung der angelieferten Menge durch die Auftragnehmerin möglich ist. Bei Übernahme des Verteilgutes haftet die Auftragnehmerin nur für die laut Lieferschein empfangene Paket- oder Kartonzahl, nicht jedoch für die Richtigkeit der Stückzahl innerhalb der Abpackeinheiten. Werden Prospekte- oder Warenprobepartien ungebündelt bzw. lose auf Paletten angeliefert, hat die Auftragnehmerin das Recht, die daraus resultierenden Handlingkosten in Rechnung zu stellen.
(4) Von dem Auftraggeber etwa angelieferte Übermengen kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Werden Restmengen nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Durchführung des Zustellauftrages vom Auftraggeber wieder abgeholt, ist die Auftragnehmerin ohne weitere Rücksprache befugt, die Restmengen auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten/vernichten zu lassen.
(5) Bei Werbematerial mit Unterscheidungsmerkmalen, wie zum Beispiel Wechselseiten, verschiedene Beilagen und Adressen oder Unterausgaben, sind die Pakete von außen gut lesbar und sichtbar zu kennzeichnen, damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Aus dem Grunde haben die Sortierungen auf den einzelnen Paletten so zu erfolgen, dass nicht unterschiedliche, sondern ausschließlich gleiche Arten zusammengepackt werden. Sollten aber aus Transportgründen oder auch aus anderen Gründen unterschiedliche Arten zusammen auf einer Palette angeliefert werden, dann sind diese zum Beispiel durch Trennpappen und Markierungen deutlich kenntlich zu machen. Ebenso ist die Einzel- und Gesamtstückzahl aufzuführen. Eine Haftung auf Ordnungsmäßigkeiten übernimmt die Auftragnehmerin nicht.
(6) Im Rahmen des vereinbarten Verteilbezirks wird die Auftragnehmerin die Ware an jeden erreichbaren Haushalt verteilen. Von der Verteilung ausgeschlossen sind Gebäude, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.
(7) Die Verteilung erfolgt ausschließlich an private Haushalte ohne Werbeverbote durch Einstecken der Verteilexemplare in Briefkästen. Es werden so viele Exemplare in Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet schriftlich eine andere Ausdeckungsquote an.
(8) Häuser, die mit Innenbriefkästen versehen sind, werden von der Verteilung ausgeschlossen, wenn nach mehrmaligem Klingeln die verschlossene Haustür nicht geöffnet wird. Werbeverweigerer, gleich ob die Werbeverweigerung am Zustellort kenntlich gemacht oder gegenüber der Auftragnehmerin angezeigt ist, werden von der Zustellung ausgenommen, ohne dass dies den Auftraggeber zu Preisreduzierungen berechtigt.
(9) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin frühzeitig mitzuteilen, an welche private Haushalte ohne Werbeverbote nicht verteilt werden soll. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die wegen der Nichtbeachtung eines Werbeverbotes erhoben werden. Dies schießt die Freistellung von den Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung mit ein.
(10) Die Auftragnehmerin kann sich zur Verteilung der Ware eines Subunternehmers oder anderer Erfüllungsgehilfen bedienen. In solchen Fällen haftet die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(11) Die Auftragnehmerin gewährleistet die Belieferung aller erreichbaren private Haushalte ohne Werbeverbote des im Auftrag festgelegten Verteilgebiets mit der üblichen Toleranzbreite von 10 %. Dies gilt nur für die Vollabdeckung von Zielgebieten. Wird eine davon abweichende Verteilart vereinbart, etwa die Belieferung selektierter Zielgruppen, so erstreckt sich die Verteilquote, bedingt durch unterschiedliche Zählpraktiken der Einwohnermeldeämter, durch Hinweisschilder mit Einwurfverboten oder durch die Aktualität der Daten auf die bestmögliche Durchführung.
(12) Es wird keine Zusage für eine Exklusivzustellung von Verteilobjekten gegeben. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, gleichzeitig weitere Verteilobjekte anderer Auftraggeber zuzustellen, ohne dass dies einen Preisnachlass rechtfertigt. Weiterhin gilt das Einlegen von Verteilobjekten verschiedener Auftraggeber seitens der Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss als vereinbart, wobei die Auftragnehmerin keine Zusage über das äußere Verteilobjekt gibt.
- Fristen, höhere Gewalt, Unmöglichkeit
(1) Termine oder Fristen zur Verteilung müssen schriftlich vereinbart sein. Die Auftragnehmerin ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen pünktlich einzuhalten.
(2) Erfolgt die Verteilung gar nicht oder nicht fristgemäß, so ist dies unverzüglich zu rügen. Die Auftragnehmerin wird dann möglichst noch am selben Tage, spätestens am nächsten Tage, die Verteilung nachholen.
(3) Scheitert die Verteilung auch nach einer entsprechenden Rüge, so ist der Auftraggeber insoweit zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, als die Verteilung gescheitert ist.
(4) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände wie z.B. Hochwasser, Glatteis, Brand, Sturm, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Unzugänglichkeit, behördlichen Eingriffen usw. verlängert sich, auch wenn diese Umstände beim Subunternehmer eintreten und/oder dieses während des Verzuges geschieht, falls die Auftragnehmerin an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung durch diese Umstände gehindert ist, die Frist zur Verteilung um eine angemessene Zeit. Verteilt die Auftragnehmerin nicht nach Ablauf der um die angemessene Zeit verlängerten Frist, so kann der Auftraggeber hinsichtlich des nicht erfüllten Vertragsteils die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Auftragnehmerin von der Pflicht zur Verteilung frei. Dies gilt auch, wenn das Verteilgut durch Brand, Bruch, Diebstahl oder sonstige Witterungseinflüsse bzw. durch Einflüsse durch Dritte auf dem Versand vermindert wird, für den verminderten Teil des Verteilgutes.
(6) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzugs oder sonstige Schadensersatzansprüche können aus Überschreitung der vereinbarten Fristen nicht hergeleitet werden, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Preise
(1) Die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen – falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – zu den Preisen der am Tag der Verteilung gültigen Preisliste zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Für Waren, die mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss angeliefert werden, behält sich die Auftragnehmerin eine Preisanpassung bis zur Höhe ihrer am Tage der Verteilung gültigen Listenpreise vor.
(3) Preise für die Verteilung von Warenproben, Prospekten, Katalogen, Zeitungen oder ähnlichen Sendungen werden jeweils per 1.000 Stück angegeben und berechnet. Die Berechnung der Preise erfolgt nach Format und Gewicht der Sendung sowie der Aufgabenstellung, der Verteilart und der Bebauungsstruktur des Verteilgebietes. Stellt sich nachträglich heraus, dass das Format und Gewicht der Sendung, die Verteilart, das Verteilgebiet oder die Aufgabenstellung von der ursprünglichen Vereinbarung wesentlich abweicht, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Durchführung des Auftrags von der Vereinbarung eines neuen höheren Preises abhängig zu machen.
- Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung. Der Auftraggeber kann ein SEPA-Basis Mandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt.
(2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen, und zwar unter Berechnung aller tatsächlichen Einziehungs- und Diskontspesen und ohne Gewährung von Skonto. Die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Eine aus diesen Zahlungsmitteln herzuleitende Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als Zahlung, wenn die Auftragnehmerin über den Rechnungsgegenwert endgültig in bar verfügen kann. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Auftragnehmerin nicht, sofern der Auftragnehmerin und den Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
(3) Etwa bewilligte Rabatte fallen bei Insolvenzverfahren, bei Zahlungsverzug und bei gerichtlicher Beitreibung weg. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 30. Tag nach Zugang der Rechnung ein.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann die Auftragnehmerin bei neu eingegangenen Geschäftsverbindungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
(5) Zahlungen können nur an die Firma RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co. KG unmittelbar erfolgen oder an von der Auftragnehmerin mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter. Zur Annahme von Teilzahlungen ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet.
(6) Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung hat der Auftraggeber die von der Auftragnehmerin gezahlten Bankzinsen als Verzugszinsen zu zahlen, mindestens aber 7% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Im weiteren sind vom Auftraggeber jegliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(7) Tritt beim Auftraggeber eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Verträgen, schleppender Zahlungsweise, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, Leistungen der Auftragnehmerin bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzuhalten und bei mangelhafter Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche der Auftragnehmerin aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
- Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Das Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eventueller Gegenansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind aber gestattet, wenn Gegenansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Gewährleistung
(1) Rügen haben bei nicht erfolgter oder erheblich verspäteter Verteilung unverzüglich schriftlich (per Fax, E-Mail oder Brief) zu erfolgen, spätestens binnen 2 Tagen nach Verteilung. Beanstandungen können nur dann bearbeitet bzw. berücksichtigt werden, wenn sie folgende Angaben enthalten: Datum des Beanstandungstages, Ort, Straße, Hausnummer, Name des Reklamanten und eine genaue Beschreibung der Umstände.
(2) Ansprüche des Auftraggebers sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen – auf kostenfreie Neulieferung beschränkt.
(3) Verteilt die Auftragnehmerin nicht am selben oder am folgenden Tage kostenfrei, so kann der Auftraggeber vom nicht oder verspätet erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder den Preis entsprechend dem Wert der gescheiterten Verteilung gemäß Abs. 4 mindern.
(4) Reklamationen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Die Auftragnehmerin versichert, dass sie Beanstandungen unverzüglich prüft und hierzu Stellung nimmt. Bei begründeten Beanstandungen aufgrund des Verschuldens der Auftragnehmerin oder ihrer Verteiler wird – sofern kostenfreie neue Lieferung nicht mehr möglich ist – die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Einzelverteilungsbezirks entweder dem Auftraggeber gutgeschrieben oder nach Absprache mit der Auftragnehmerin von der Rechnung abgesetzt.
(5) Beanstandungen sind dann begründet, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirke nachweislich nur teilweise oder ganz nicht beschickt worden sind. Der Nachweis von lediglich einzelnen oder mehreren nicht beschickten Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, berechtigen noch nicht zum Abzug von der Rechnung.
(6) Ein Streuverlust von nicht mehr als 10% gilt nicht als Mangel. Hochgerechnete Ergebnisse, auch von telefonisch durchgeführten Befragungen (z.B. von Marktforschungsinstituten), werden wie Hochrechnungen aus kleineren Auflageteilen oder Gebieten nicht anerkannt. Der Auftraggeber muss der Auftragnehmerin ein Verschulden nachweisen.
(7) Leitet der Auftraggeber aus einer Reklamation Schadensersatzansprüche ab, so ist er zu gemeinsamer Überprüfung der Angelegenheit durch seinen Beauftragten mit dem Beauftragten der Auftragnehmerin immer dann verpflichtet, wenn die Auftragnehmerin dies verlangt. Die gemeinsame Überprüfung erfolgt durch Haushaltsbefragung an Ort und Stelle. Um ein ausreichend stichhaltiges Bild zu erhalten, sind dabei auf je 1000 private Haushalte ohne Werbeverbote 100 Befragungen zu machen. Die Befragungsergebnisse werden auf einem Kontrollformular notiert und dienen dann als Grundlage dafür, ob (s. Ziffer 6) und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schadenersatz besteht
(8) Die Kosten der Nachprüfung einer Mängelrüge können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn diese sich als unbegründet erweist.
(9) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin, insbesondere weitere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Garantien, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Kardinalpflichten. Schadensersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere sind ausgeschlossen Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten, sowie leichter Fahrlässigkeit im Fall von Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(10) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Auftraggebers auf Nachlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
(11) Rügen berühren die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Auftragnehmerin nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch die Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder sei rechtskräftig festgestellt.
- Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten und Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Zusicherung von Eigenschaften, Garantien, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Kardinalpflichten, sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung – außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit – nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die Haftung von Angestellten, gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Auftragnehmerin. In Fällen höherer Gewalt (Unwetter, Streik unverschuldete Betriebsstörungen) ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
(2) Die Auftragnehmerin schließt die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ausdrücklich aus, es sei denn, dass der Auftragnehmerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
(3) Die Auftragnehmerin haftet nicht für angeliefertes und/oder eingelagertes Verteilgut.
(4) Eine Haftung für den Inhalt und die Art des Werbematerials, insbesondere für dessen textliche Gestaltung, wird von der Auftragnehmerin nicht übernommen. Die Auftragnehmerin kann auch nicht für eine eventuelle Werbeunwirksamkeit des verteilten Materials oder für einen durch die Werbemaßnahme nicht eingetretenen Erfolg verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte hierzu durch eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beigetragen.
- Verjährung
Alle Ansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Verteilung der Ware. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
- Vertragsanpassung
Soweit unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Auftragnehmerin erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit auch eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Auftragnehmerin das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
- Versicherung
Die bei der Auftragnehmerin lagernden Güter sind grundsätzlich nicht versichert. Wird eine Versicherung z.B. gegen Feuer, Wasser, Einbruch usw. gewünscht, so trägt entweder der Auftraggeber dafür Sorge oder die Auftragnehmerin versichert die Güter gegen etwaige Risiken und stellt dem Auftragnehmer die Teilkosten in Rechnung.
- Abwerben
Mit der Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser ausdrücklich, nicht an die von der Auftragnehmerin eingesetzten und vorgesehenen Personen und Subunternehmer direkt oder indirekt heranzutreten mit dem Ziel, dass diese Erfüllungsgehilfen freie oder feste Mitarbeiter des Auftraggebers werden.
- Schlussbestimmungen
(1) Diese Bestimmungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz der RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co.KG. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co.KG. Soweit Ansprüche der RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co.KG nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co.KG vereinbart.
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Hinweisgeberschutz
Hinweisgebersystem der RDW Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co. KG
Die Rheinische Direkt-Werbung GmbH & Co. KG (nachfolgend: „RDW“) bekennt sich zu effektiver Compliance. Compliance bedeutet die Einhaltung von Recht und Gesetz und der internen Regeln von RDW sowie die Schaffung von Strukturen, damit sich RDW, die Unternehmensleitung sowie all ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtmäßig verhalten können. Der Compliance-Ombudsmann und das nach ISO 27001 zertifizierte Hinweisgebersystem www.safewhistle.info sind Bestandteil des Compliance-Systems und der Compliance-Kultur von RDW.
Warum hat RDW einen Compliance-Ombudsmann bestellt?
Ihre Hinweise helfen uns, Verstößen gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien von RDW frühzeitig entgegenzuwirken und Schäden von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern und auch von RDW abzuwenden. Deshalb hat RDW einen Compliance-Ombudsmann bestellt, an den sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritte als externen und unabhängigen Ansprechpartner wenden können, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass Verstöße gegen geltendes Recht oder interne Vorschriften von RDW vorliegen.
Wie erteile ich einen Hinweis?
Bitte teilen Sie dem Compliance-Ombudsmann mit,
- bei welchem Unternehmen oder Unternehmensteil
- was
- wann
- wo
- mit welchen Beteiligten
passiert ist.
Relevant sind für den Compliance-Ombudsmann Hinweise zu möglichen Verstößen gegen geltendes Recht oder interne Vorschriften von RDW.
Ebenfalls interessieren den Compliance-Ombudsmann, welche weiteren – ggf. an den konkreten Vorgängen unbeteiligten – Personen hiervon Kenntnis haben und ob es Unterlagen (z. B. E-Mails, Fotos) hierzu gibt.
Bitte prüfen Sie vor Erteilung des Hinweises sorgfältig, ob die Angaben, die Sie machen, auch inhaltlich zutreffen. Insbesondere dürfen Sie keine Angaben machen, von denen Sie wissen, dass sie falsch sind.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, verwenden Sie bitte Formulierungen wie „Ich glaube…“, „Ich halte es für möglich…“ Bei Unsicherheiten in der Darstellung, der Bewertung und/oder der Vorgehensweise können Sie vorher – auch anonym – und kostenfrei mit dem Compliance-Ombudsmann über den Fall sprechen.
Bitte teilen Sie dem Compliance-Ombudsmann auch mit, wie dieser Sie im Falle von Rückfragen erreichen kann.
Mit der Erteilung eines Hinweises sind keine Kosten verbunden.
Muss ich meine Identität preisgeben, wenn ich einen Hinweis erteile?
Auf Wunsch bleiben die hinweisgebenden Personen anonym. Hinweisgebende Personen können zudem von dem Compliance-Ombudsmann verlangen, dass er ihre Identität schützt und Informationen, welche Rückschlüsse auf ihre Identität geben, nicht an RDW weitergibt.
Welche Position hat der Compliance-Ombudsmann?
Der Compliance-Ombudsmann ist keine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten. Das Mandatsverhältnis besteht nur zwischen dem Unternehmen und dem Compliance-Ombudsmann. Gleichwohl handelt der Compliance-Ombudsmann unparteiisch und ist nicht an Weisungen von RDW gebunden. Der Compliance-Ombudsmann ist als Rechtsanwalt schon von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Was passiert mit dem Hinweis?
Der Compliance-Ombudsmann gibt Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung dazu, dass der Hinweis eingegangen ist. Der Compliance-Ombudsmann bereitet den Hinweis auf und gibt diesen vertraulich an die Rechtsabteilung von RDW weiter. Die Rechtsabteilung von RDW entscheidet ggf. mit der Unternehmensleitung, wie mit diesem Hinweis umzugehen ist. Sofern hinreichend konkrete Verdachtsmomente für Rechts- oder Richtlinienverstöße vorliegen, werden diese intern untersucht, um ein mögliches Fehlverhalten aufklären und abstellen zu können. Auch dies geschieht in der Regel vertraulich und diskret, um die Interessen der von den Hinweisen betroffenen Personen zu wahren. Spätestens drei Monate nach Erteilung des Hinweises erhalten Sie eine Rückmeldung von dem Compliance-Ombudsmann, ob der gemeldete Verstoß festgestellt werden konnte.
Wie erreiche ich den Compliance-Ombudsmann?
Sie können den Compliance-Ombudsmann auf jede denkbare Weise (Telefon, Mail, Fax, Post oder über das Hinweisgebersystem www.safewhistle.info) kontaktieren. Der Compliance-Ombudsmann steht auch für persönliche Treffen mit hinweisgebenden Personen zur Verfügung, auf Wunsch auch im Wege einer Bild-Ton-Übertragung. Wenn Sie eine verschlüsselte Kommunikation wünschen, können Sie auch die Messenger-Dienste Signal und Threema nutzen und darüber den Compliance-Ombudsmann erreichen. Ebenso ist es möglich, über Protonmail dem Compliance-Ombudsmann verschlüsselte E-Mails an folgende Adresse zu schicken:
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